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Empfehlungen des Bundesministers für Verkehr, der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest, der Prüfungsausschüsse des Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-Verband für den amtlichen Sportbootführerschein - See für die Ausbildung zur Ablegung der Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins - See

 I. Einführung

 1.   Erforderlichkeit

Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der §§ 1 der Seeschifffahrts-Straßen-Ordnung oder der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung in der jeweils geltenden Fassung ein motorisiertes Sportboot mit einer Nutzleistung von mehr als 3 68 kW (5 PS) an der Propellerwelle führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung soll zeigen, ob der Bewerber ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Sportbootes maßgebenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die zur sicheren Führung eines Sportbootes auf den See-Schifffahrtsstraßen erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Rechtsgrundlage für den Erwerb des Sportbootführerscheins - See ist die Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen (Sportbootführerschein Verordnung - See) vom 20. Dezember 1973 (BGBI. IS. 1988) in der jeweils geltenden Fassung. Die erforderlichen Kenntnisse können nur durch eine fachgerechte Ausbildung erworben werden. Gesetzliche Vorschriften für die Ausbildung gibt es bisher nicht. 

2.   Anlass - Erfahrungen

Anlass für die Herausgabe dieser Empfehlungen sind die bisher vorliegenden Erfahrungen aus den durchgeführten Prüfungen und den Untersuchungsergebnissen der Seeämter und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Sportbootunfällen sowie Befragungen von Bewerbern über ihre Ausbildung und Gespräche mit Ausbildern. Eine gute Ausbildung erfordert einen ausreichenden Zeitaufwand, um einen systematischen Lernprozess erfolgreich abzuschließen. Ausbildungsstätten, die weder über qualifizierte Ausbilder noch über fach­gerechtes Ausbildungsmaterial verfügen, bereiten ihre Schüler oft in sogenannten „Schnell­kursen“ an möglichst nur einem Wochen­ende durch einfaches Auswendiglernen des theoretischen Prüfungsstoffes und Kurzunterweisen der im praktischen Teil der Prüfung vorzuweisenden Fähigkeiten vor. Diese Ausbildungsstätten werben dann mit relativ niedrigen Ausbildungskosten und haben entsprechenden Zulauf. Schulen die sich bemühen den Bewerbern eine möglichst fachgerechte Ausbildung zu bieten, bleiben wegen der damit verbundenen höheren Kosten auf der Strecke oder passen sich letzten Endes an.

Mit der Herausgabe dieser Empfehlungen soll erreicht werden, dass sowohl Ausbildungsstätten als auch Bewerbern eine Richtlinie über Umfang Art und Durchführung einer nach den Vorstellungen der zuständigen Gremien fachgerechten Ausbildung zur Verfügung steht

3. Theorie und Praxis

Um ein Sportboot sicher und ordnungsgemäß zu führen, bedarf es sowohl theoretischer Kenntnisse als auch praktischer Fähigkeiten. Beides muss vor Ablegung der Prüfung  in einer fachgerechten Ausbildung erworben werden.

Im theoretischen Teil der Ausbildung sind Kenntnisse der Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften, des Umweltschutzes, der Seemannschaft und der Wetterkunde sowie nautische Grundkenntnisse zu er­werben.

Im praktischen Teil der Ausbildung sind die praktische Anwendung der erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie das sichere Führen eines Sportbootes zu erlernen

  

II. Ziel der Ausbildung

 1. Verhalten im Sinne der gesetzlichen Vorgaben

Das Beherrschen der einschlägigen Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften einerseits und die Fähigkeit ein Sportboot sicher zu führen andererseits, sind unumgängliche Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Verhalten eines Schiffsführers auf den Seeschifffahrtsstraßen. Nur ein ordnungsgemäßes Verhalten aller Verkehrsteilnehmer (Berufs- und Sportschifffahrt) kann die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs gewährleisten.

2.   Hinführen zum sicheren Sportbootfahrer

Die Ausbildung muss darauf ausgerichtet sein den Bewerber zu befähigen das von ihm geführte Boot unter Berücksichtigung aller Bedingungen und obwaltenden Umstände sicher zu führen. Es ist zu berücksichtigen, dass das Boot nicht nur unter besten Wetter und Seegangsbedingungen zu führen ist. In der Ausbildung sollten auch Nachtfahrten und Fahrten bei eingeschränkter Sicht geübt werden. Allgemeine Kenntnisse über die Gefahren der Küsten- und Seefahrt sollen vermittelt werden

 3.   Vermitteln technischer Kenntnisse

Es kann nicht als ausreichend angesehen werden dem Bewerber lediglich die für die Prüfung erforderlichen Bootsmanöver und Knoten beizubringen. Zu einer sachgerechten Ausbildung gehören das Vermitteln von Grundkenntnissen in der Wirkungsweise von Schiffsmotoren und Antrieben sowie die Erläuterung der Wirkungsweise und der Anwendung von nautischen Hilfsmitteln.

Der Bewerber soll nach Abschluss der Aus­bildung in der Lage sein Ursachen für den Ausfall des Antriebes, der Steuerungseinrichtungen, der elektrischen Geräte und anderer technischer Hilfsmittel zu erkennen und einfache Fehler zu beseitigen.

4.   Seemannschaft

Unter Seemannschaft versteht man die Kenntnisse und Tätigkeiten über den Gebrauch der Gegenstände an Bord eines Schiffes wie z.B. Anker, Segel, Stabilität, Schiffsmanöver bei jedem Wetter und jeder Situation, wie auch das Verhalten anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber im allgemeinen und in Notsituationen. Die Beherrschung praktischer Seemannschaft ist eine Grundvoraussetzung zum sicheren Führen eines Bootes, sie muss deshalb in der Ausbildung eine herausragende Rolle spielen.

 5. Navigation

Eine Ausbildung in terrestrischer Navigation und der Gebrauch der Seekarten und nautischen Veröffentlichungen ist unabdingbar.

  

III.   Organisation, Räumlichkeiten, Lehrmittel

 1.   Zahl der Bewerber - Unterrichtsräume - Lehrmittel

Vor Beginn der Ausbildung sind die Bewer­ber umfassend über die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung zu unter­richten.

Die Zahl der gleichzeitig auszubildenden Bewerber sollte den vorhandenen Räumlichkeiten Lehrkräften und Lehrmitteln angepasst sein. Die vorhandenen Unterrichtsräume sollten größen- und ausrüstungsmäßig eine helle angenehme Atmosphäre ausstrahlen. Die Möbelausstattung sollte sowohl bequeme Einzelarbeitsplatze als auch Gruppenarbeitsplätze bieten. Gute Beleuchtung und hygienische Verhältnisse sollten selbstverständlich sein. Ausreichende Lehrmittel für die jeweilige Anzahl von Bewerbern sollen vorhanden sein. Zu den Lehrmitteln gehören neben allen einschlägigen Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften auch Seekartenmaterial, Seekartenbestecke (Zirkel Kursdreiecke, Radiergummi usw.), See und Hafenhandbücher, Tidekalender, Nachrichten für Seefahrer (NfS), Bekanntmachungen für Seefahrer (BfS) usw.

 2.  Eignung und Qualifikation der Ausbilder

Die Ausbilder sollen mindestens im Besitz des Sportbootführerscheins - See sein und über eine mehrjährige Erfahrung in der Handels- oder Sportschifffahrt verfügen. Sie sollen in der Lage sein Fachwissen allgemeinverständlich zu vermitteln.

3. Ausbildungsfahrzeug

Das Boot für die Ausbildung soll gleichermaßen für die Schulung und für die Prüfung geeignet sein. Es hat mindestens 3 Personen Platz zu bieten und soll mit der für die Durchführung einer Fahrt auf der Seeschifffahrtsstraße üblichen Sicherheitsausrüstung versehen sein. Der Motor muss eine Leistung von mehr als 3 68 kW (5 PS) haben.

Das Boot soll von seiner Bauart seiner Größe und den Manövereigenschaften her für Bewerber gut zu beherrschen sein und über eine Kompassanlage (Steuer- und Peilkompass) verfügen.

  

V. Ausbildungsumfang

 1   Theoretische Ausbildung

Unter dem theoretischen Teil der Ausbildung wird sowohl das Vermitteln der einschlägigen Verkehrs- und Sicherheitsvor­schriften als auch das Erläutern aller anderen im Amtlichen Fragenkatalog behandelten Themen wie Befeuerung der See Schifffahrtsstraßen, Nautik, Manövrierkunde, Wetterkunde, Sicherheit, Naturschutz, Seenotsignale und Navigation nach Seekarten verstanden.

Daher kann es nicht darum gehen das Prüfungswissen in möglichst kurzer Zeit durch das Auswendiglernen der Antwortenvorschläge zu erlangen. Das gesamte Wissen muss erlernt werden und nach der Ausbildung verstanden sein. Nur dann ist sichergestellt, dass sich der Bewerber nach Ablegung der Prüfung als Teilnehmer im Schiffsverkehr und als Führer eines Sportbootes richtig und ordnungsgemäß verhalten kann. Dem Bewerber sollte deshalb die Möglichkeit geboten werden das erforderliche theoretische Wissen in einem ausreichend bemessenen Zeitraum im Rahmen von mehreren Unterrichtseinheiten (Wo­chenstunden) zu erwerben. Dabei sollten ihm Kontrollmöglichkeiten in Form von Probearbeiten vor Ablegung der Prüfung eingeräumt werden.

Die Mindestzahl der Unterrichtsstunden sollte nicht unter 40 Zeitstunden betragen

 2. Praktische Ausbildung

Im praktischen Teil der Ausbildung sollen dem Bewerber erforderliche praktische Kenntnisse im sicheren Führen eines Sportbootes in der terrestrischen Naviga­tion, Seemannschaft und in der Maschinen- und Bootskunde vermittelt werden. Dazu gehören die Handhabung der Kursdreiecke und des Kartenzirkels in der Seekarte, das Peilen mit dem Kompass zur Standortbestimmung, die Fertigung der wichtigsten seemännischen Knoten, die Durchführung kleiner Reparaturen am Motor usw., die Handhabung von Rettungswesten, Sicherheitsleinen und Sicherheitsgurten.

Der wesentliche Bestandteil der praktischen Ausbildung ist das Erlernen des sicheren Manövrierens eines Sportbootes. Dem Bewerber soll in mindestens 5 Zeitstunden Gelegenheit gegeben werden das Boot in den verschiedenen Situationen möglichst an unterschiedlichen Orten und Tageszeiten zu manövrieren. Das bedeutet die erheblich unterschiedlichen Verhältnisse der Küsten und Seefahrt im Vergleich mit denen der Binnenschifffahrt vermittelt zu bekommen.

  

Reproduktion eines Beiblattes zum Buch Sportbootführerschein See erschienen bei Busse und Seewald.

 

Anmerkung Harald Häbich

 Die VO See Sportboot gibt für die Ausbildung an der Küste klare Vorgaben. Für die Ausbildung im Binnenbereich war der Gesetzgeber bis heute nicht in der Lage klare Vorgaben zu machen.

 Auszug:

Abschnitt 4 Gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten im Inland

§ 14 Sicherheitszeugnis

Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden, wenn es ein Sicherheitszeugnis oder eine Prüfbescheinigung der See-Berufsgenossenschaft im Sinne des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013) die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist, sowie § 52a der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) geändert worden ist, besitzt und den übrigen Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung entspricht. Die Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffssicherheitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungsfahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. 1997 S. 572) ist für Sportboote, die für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke im Sinne des § 2 Nr. 6 gewerbsmäßig genutzt werden, entsprechend anzuwenden.

§ 15 Fahrerlaubnis

(1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Ist das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportseeschifferscheines im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 431 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Ist das Sportboot in den küstennahen Seegewässern oder in der weltweiten Fahrt eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Inhaber eines Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheines benötigen ein Funkzeugnis nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist.

 (2) Der Bootsführer muss dafür sorgen, dass gewerbsmäßig genutzte Sportboote entsprechend ihrer Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 haben.